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I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten grundsätzlich für alle Leistungen, welche durch die codafish GmbH als Auftragnehmer für den Auftraggeber/Kunden (nachfolgend nur „Aufraggeber“ genannt) erbracht werden und zwar un abhängig von der Art des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts.



2. Diese AGB gelten, soweit es sich beiderseits um ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle zukünftigen Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer, ohne dass die codafish GmbH in jedem Einzelfall wieder auf ihre AGB hinweisen oder diese gesondert in den neuen Vertrag einbezogen werden müssen. Maßgeblich ist dann die jeweils bei dem Vertragsschluss geltende Fassung dieser AGB.



3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die codafish GmbH eine Leistung erbringt, ohne dass sie solchen fremden Bedingungen vor oder bei dem Vertragsschluss ausdrücklich widerspricht.


II. Vertragsabschluss, Rangfolge

1. Sämtliche Angebote und Leistungen der codafish GmbH richten sich ausschließlich an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, sofern sich im Einzelfall nichts Abweichendes ergibt.



2. Jedes Angebot der codafish GmbH (nachfolgend als „Angebot“ bezeichnet) ist unverbindlich und freibleibend, sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.



3. Verträge zwischen der codafish GmbH und dem Auftraggeber kommen nur zustande, wenn der Auftraggeber der codafish GmbH einen Auftrag erteilt, indem er sein Angebot vorbehaltlos sowie ohne Änderung unterzeichnet und es der codafish GmbH in Textform zusendet („Auftragserteilung“). Mit einer Auftragserteilung gibt der Auftrag- geber zunächst ein verbindliches Vertragsangebot ab, und zusätzlich die codafish GmbH dem Auftraggeber – nach ihrer Wahl per E-Mail, Telefax oder in Schriftform – eine den Vertragsabschluss bestätigende Erklärung („Auftragsbestätigung“) übersen- det. Erst mit Zugang dieser Auftragsbestätigung beim Auftraggeber kommt der jeweilige Vertrag zustande.



4. Die im jeweiligen Vertrag getroffenen, individuellen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der codafish GmbH und dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen aber ebenfalls geltenden AGB.


III. Vertragsinhalt, Leistungen

1. Soweit im jeweiligen Vertrag zwischen der codafish GmbH und dem Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind von der codafish GmbH genannte Fristen und Termine, insbesondere Bereitoder Fertigstellungstermine, stets unverbindlich.



2. Wenn die codafish GmbH einen Auftrag nicht zu einem vertraglich vereinbarten festen Termin erfüllen kann, wird die codafish GmbH dies dem Auftraggeber umgehend mitteilen, die vorhersehbare Dauer der Verzögerung angeben und die Gründe nennen, welche die Terminüberschreitung verursachen. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Die Vertragspartner wer- den sich bei Verzögerungen um eine einvernehmliche Neufestsetzung des Fertigstellungstermins bemühen.



3. Fälle von höherer Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse, die von den Vertragsparteien nicht zu vertreten sind und/oder außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien liegen (insbesondere Betriebsund Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Maschinendefekte, Unfall, Streiks, Aussperrungen, Brand, Beschlagnahme, Krieg, Aufstand, Unruhen, Embargo, Explosion, Hochwasser, Un- wetter, Pandemien oder Epidemien, innerbetriebliche rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen) führen dazu, dass die Leistung für die Ausfallzeit unterbrochen wird und nach Wahl von codafish GmbH entsprechend der Ausfallzeit entweder der Auftraggeber eine anteilige Verlängerung der entsprechend ausgefallenen Leistungen erhält oder sich der Entgeltanspruch der codafish GmbH anteilig reduziert. Derartige Ereignisse berechtigen erst dann zur Stornierung des Vertrages, wenn der kündigenden Partei ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.



4. Es ist der codafish GmbH gestattet, für die jeweiligen vertragsgegenständlichen Leistungen insgesamt oder zum Teil fachlich geeignete Dritte (Subunternehmer) einzusetzen.



5. Dem Auftraggeber steht gegenüber den Mitarbeitern der codafish GmbH kein Weisungsrecht zu. Mitarbeiter der codafish GmbH sind auch bei Vor-Ort-Terminen beim Auftraggeber nicht in deren Betriebsablauf eingebunden.


IV. Rechte und Pflichten bei der Überlassung von Software

1. Die codafish GmbH liefert die vertragsgegenständliche Software entsprechend der Produktbeschreibung in der Dokumentation. Für die Beschaffenheit der Funktionalität der Software ist ausschließlich die Produktbeschreibung in der Dokumentation maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet die codafish GmbH nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Auftraggeber insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder aus der Werbung der codafish GmbH herleiten es sei denn, die codafish GmbH hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.



2. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung der codafish GmbH. Dem Auftraggeber wird mangels abweichender Vereinbarung im IT-Vertrag die Software in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert. Die Lieferung erfolgt nach Wahl der codafish GmbH entweder dadurch, dass die codafish GmbH dem Auftraggeber die vertragsgegenständliche Software auf einer DVD oder anderen Datenträgern versendet (körperlicher Versand) oder dadurch, dass die codafish GmbH sie zum Download bereitstellt (Electronic Delivery). Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die codafish GmbH die Datenträger dem Transporteur übergibt, bei Electronic Delivery der Zeitpunkt, in dem die vertragsgegenständliche Software zum Download abrufbar ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wird.

3. Alle Rechte an der vertragsgegenständlichen Software – insbesondere das Urheber-recht und sonstige[gewerblichen Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der codafish GmbH oder den Drittanbietern zu. Vorstehendes gilt entsprechend für alle sonstigen dem Auftraggeber eventuell im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Nacherfüllung und der Pflege überlassene Software, Gegenstände, Arbeitsergebnisse und Informationen.



4. Der Auftraggeber erhält an der Software und sonstiger Drittsoftware nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung notwendig sind. Der Auftraggeber darf die vertragsgegenständliche Software nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist. Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, zur Übersetzung, Bearbeitung, Vervielfältigung, zum Arrangement und zur öffentlichen Zugänglichmachung der vertragsgegenständlichen Software verbleiben ausschließlich bei der codafish GmbH bzw. dem jeweiligen Drittanbieter. Weitere Einzelheiten bestimmen sich nach dem IT-Vertrag. Der Auftraggeber muss insbesondere für alle Personen, die die vertragsgegenständliche Software (direkt und/oder in direkt) nutzen über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügen. Geschäftspartnern des Auftraggebers ist die Nutzung ausschließlich durch Bildschirmzugriff auf die vertragsgegenständliche Software und nur in Verbindung mit der Nutzung durch den Auftraggeber gestattet. Bei der testweisen Überlassung beschränken sich die Nutzungsbefugnisse des Auftraggebers auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der vertragsgegenständlichen Software und der Eignung für den Betrieb des Auftraggebers dienen.



5. Der Auftraggeber darf Datensicherungen nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der vertragsgegenständlichen Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk zu versehen. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerke der codafish GmbH sowie der Drittanbieter nicht verändern oder.



6. Erhält der Auftraggeber von der codafish GmbH Kopien von neuen Fassungen der vertragsgegenständlichen Software (z.B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Pflege), die eine zuvor überlassene Software-Version ersetzen, besteht das dem Auftraggeber erteilte Nutzungsrecht ausschließlich in Bezug auf die jeweils zuletzt übergebene Version. Das Nutzungsrecht in Bezug auf die zuvor überlassene Version erlischt, sobald die neue Version zur Nutzung auf den Produktivsystemen implementiert wird.



7. Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich abweichender, zumindest in Textform ausdrücklich getroffener Vereinbarung – nicht berechtigt, Modifikationen der vertragsgegenständlichen Software zu erstellen, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.



8. Der Auftraggeber ist für jegliche Störungen im Ablauf, in der Sicherheit oder in der Performance der vertragsgegenständlichen Software und anderer Programme, sowie in der Kommunikation der vertragsgegenständlichen Software und anderer Programme (übergreifend „Störungen“), die durch seine Modifikationen oder Add-Ons zur vertragsgegenständlichen Software verursacht werden, selbst verantwortlich. Die codafish GmbH weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass Add-Ons sowie auch geringfügige Modifikationen an der vertragsgegenständlichen Software zu nicht vorhersehbaren und erheblichen Störungen, insbesondere bei der Nutzung der Software führen können. Derartige Störungen entstehen später auch dadurch, dass ein Add-On oder eine Modifikation mit späteren Fassungen der vertragsgegenständlichen Software nicht kompatibel sind.



9. Die codafish GmbH ist für Störungen, die von Modifikationen oder Add-Ons an der vertragsgegenständlichen Software verursacht werden, weder verantwortlich noch in sonstiger Weise verpflichtet, diese Störungen im Zuge einer Gewährleistung zu beheben. Die codafish GmbH ist ebenfalls nicht verpflichtet, vertragliche Pflege- und Wartungsleistungen zu erbringen, sofern und soweit deren Erbringung durch Modifikationen oder Add-Ons zur vertragsgegenständlichen Software erschwert wird.


V. Zukauf, Vermessung

1. Jede Nutzung der vertragsgegenständlichen Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist der codafish GmbH im Voraus schriftlich anzukündigen. Die über den Vertragsinhalt hinausgehende Nutzung bedarf eines gesonderten Vertrages mit der codafish GmbH, in welchem der zusätzliche Nutzungsumfang (Zukauf) bestimmt wird mit der Maßgabe, dass für den Zukauf die Bestimmungen des zugrunde liegenden IT-Vertrags gelten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für zeitlich befristet überlassene bzw. bereitgestellte Software (Softwaremiete etc.).



2. Die codafish GmbH ist berechtigt, die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software (grundsätzlich einmal im Kalenderjahr) durch eine Vermessung zu überprüfen. Vermessungen finden regelmäßig in der Form von Selbstauskünften unter Einsatz der von der codafish GmbH oder den Drittanbietern zur Verfügung gestellten Vermessungstools statt. Die codafish GmbH kann auch Remote-Vermessungen durchführen, sofern die Auskunft verweigert wird oder soweit sie keine aussagefähigen Ergebnisse lieferte und objektive Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch den Auftraggeber bestehen. Der Auftraggeber kooperiert bei der Durchführung solcher Vermessungen in angemessener Weise mit der codafish GmbH, insbesondere indem er der codafish GmbH bei Remote-Vermessungen und bei Vermessungen vor Ort im erforderlichen Umfang Einblick und Zugang in seine Systeme gewährt. Vermessungen vor Ort kündigt die codafish GmbH mit angemessener Frist an. Den Vertraulichkeitsinteressen des Auftraggebers sowie dem Schutz seines Geschäftsbetriebs vor Beeinträchtigung wird in angemessener Weise Rechnung getragen und berücksichtigt. Die zumutbaren Kosten der Vermessung durch codafish GmbH werden vom Auftraggeber getragen, wenn die Vermessungsergebnisse eine nicht vertragsgemäße Nutzung aufzeigen.



3. Ergibt sich bei einer Vermessung oder in anderer Weise, dass die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software durch den Auftraggeber über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist ein Vertrag mit codafish GmbH über den Zukauf abzuschließen. Weitergehende Rechte der codafish GmbH, etwa auf Schadensersatz und die Geltendmachung von Verzugszinsen wegen des Zeitraumes, in welchem die Software vertragswidrig genutzt wurde bleiben unberührt.


VI. Vergütung

1. Der Auftraggeber zahlt an die codafish GmbH die im Vertrag vereinbarte Vergütung; Skonto wird nicht gewährt.



2. Die codafish GmbH kann angemessene Abschlagszahlungen für jedwede Art von IT-Dienstleistungen fordern. Die codafish GmbH kann zudem Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber in der Vergangenheit noch keine Geschäftsverbindung besteht.



3. Die codafish GmbH behält sich alle Rechte an der vertragsgegenständlichen Software, insbesondere an im Rahmen des Pflegeund Servicevertrages zur Verfügung gestellten Fassungen, bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem IT-Vertrag vor. Der Auftraggeber hat der codafish GmbH bei Zugriff Dritter auf dem Vorbehalt unterliegende Produkte sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der codafish GmbH und der Drittanbieter bzw. der Hersteller zu unterrichten.4. Rechnungsbeträge sind vom Auftraggeber 14 Kalendertage nach dem Rechnungsdatum zu zahlen. Mit Eintritt der Fälligkeit kann die codafish GmbH Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen, soweit der zugrundeliegende Vertrag keine anderen Zahlungsziele nennt.



5. Die codafish GmbH kann die vertraglich vorgesehene Vergütung jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten mit Wirkung zum 01.01. eines Kalenderjahres durch Anpassungserklärung zumindest in Textform gegenüber dem Auftraggeber nach ihrem Ermessen unter Einhaltung der folgenden Grundsätze ändern:



  • Die Vergütung darf sich höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der im nachfolgenden Absatz genannte Index geändert hat („Änderungsrahmen“). Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand.
  • Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttojahresverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig „Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“ zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.

6. Wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Anpassungserklärung den zugrundeliegenden Vertrag kündigt (Sonderkündigungsrecht), gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist die codafish GmbH in der Anpassungserklärung hin.



7. Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.


VII. Ende der Nutzungsberechtigung

Nach Beendigung der Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung) ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software und der vertraulichen Informationen unverzüglich einzustellen. Innerhalb eines Monats nach Ende der Nutzungsberechtigung vernichtet der Auftraggeber alle Kopien der vertragsgegenständlichen Software in jeglicher Form unwiederbringlich oder übergibt – auf Verlangen der codafish GmbH – alle Kopien der vertragsgegenständlichen Software an die codafish GmbH, es sei denn, deren Aufbewahrung über eine längere Frist ist gesetzlich vorgeschrieben; in diesem Fall erfolgt die Rückgabe oder Vernichtung am Ende dieser Frist.



Der Auftraggeber hat der codafish GmbH in schriftlicher Form zu versichern, dass er die vorgenannten Verpflichtungen eingehalten habe.


VIII. Mitwirkung, Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Auftraggeber hat alles zu unternehmen, um der codafish GmbH eine reibungslose Tätigkeit zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was die Tätigkeit erschweren oder unmöglich machen könnte. Der Auftraggeber wird der codafish GmbH sämtliche erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur erfolgreichen Leistungserbringung für die codafish GmbH erforderlich und notwendig sind. Erkennt der Auftraggeber, dass seine eigenen Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der codafish GmbH unverzüglich mitzuteilen.



2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer auf gesonderte Aufforderung binnen 5 (fünf) Werktagen die zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages notwendigenInformationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, bzw. erforderliche Mitwirkungshandlungen erbringen und/oder erforderliche Zuarbeiten leisten, damit codafish die vereinbarten Leistungen erbringen kann. Verzögert sich die vom Auftraggeber zu erbringende Bereitstellung oder Erbringung von Leistungen, übernimmt codafish keine Haftung dafür, wenn sich hierdurch die Fertigstellung des Projekts zeitlich verschiebt.

Haben codafish und der Auftraggeber einen Werkvertrag geschlossen, hat der Auftraggeber an der erforderlichen Abnahme binnen 5 (fünf) Werktag nach Erklärung der Abnahmebereitschaft mitwirken.



3. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für die codafish GmbH eine Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners jederzeit sichergestellt ist. Der Ansprechpartner des Auftraggebers muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.



4. Der Auftraggeber testet die vertragsgegenständlichen Produkte gründlich auf Mangelfreiheit, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt.



5. Sofern die Datensicherung nicht gemäß ausdrücklicher Vereinbarung im IT-Vertrag von der codafish GmbH durchzuführen ist, gilt hierzu Folgendes: Der Auftraggeber sorgt für eine geeignete Sicherung seiner Daten, Materialien und Software. Werden dem Auftraggeber anstehende Arbeiten (einschließlich Störungs- und Mängelbeseitigung) oder sonstige Leistungen von der codafish GmbH angekündigt, wird er jeweils prüfen, ob eine aktuelle Datensicherung gegeben ist, andernfalls eine solche durchführen, bevor die codafish GmbH ihre Tätigkeiten aufnimmt. Auch die Überprüfung der Datensicherung, insbesondere ob sie erfolgreich und vollständig durchgeführt wurde ist Sache des Auftraggebers. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen auch für den Fall, dass die vertragsgegenständlichen Produkte ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das Risiko eines Datenverlusts trägt, wenn die Daten nicht gemäß dem aktuell anerkanntem Stand der Technik gesichert werden, z.B. im Wege eines Back-Ups auf einem weiteren gesonderten Server. Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können alle von der codafish GmbH im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, vom Auftraggeber gesichert worden sind. Im Falle des Verlustes von Daten oder Software während der Gewährleistungszeit wird die codafish GmbH den Auftraggeber bei der Wiedereingabe der gesicherten Daten unterstützen. Die hierbei für die codafish GmbH anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.



6. Dem Auftraggeber obliegt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der codafish GmbH eine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Der Auftraggeber erklärt seine Rügen schriftlich mit einer Beschreibung des Problems. Kommt der Auftraggeber seiner vorgenannten Verpflichtung nicht nach, so gelten die Produkte bei der Ablieferung als mangelfrei, soweit der später geltend gemachte Mangel bei Durchführung der erforderlichen Untersuchung erkennbar gewesen ist oder wäre.



7. Der Auftraggeber wird der codafish GmbH etwaig auftretende Störungen und Mängel unverzüglich mitteilen und der codafish GmbH bei der Störungs-/Mängeluntersuchung und Störungs-/Mängelbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, auf Anforderung der codafish GmbH Mängelberichte zumindest in Textform vorzulegen und sonstige Daten, Informationen und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse der Störung bzw. des Fehlers geeignet sind. Verzögerungen, welche sich durch Lücken und Ungenauigkeiten in der Störungs-/ Mängelbeschreibung ergeben, führen nicht zum Verzug mit den vertraglichen Leistungen der codafish GmbH (insbesondere bei der Pflege, Wartung sowie Störungs- bzw. Mängelbeseitigung).


IX. Mängel, Leistungsstörungen

1. Die codafish GmbH leistet nach den gesetzlichen Regeln, dem das jeweilige Vertragswerk unterfällt, Gewähr für die vertragsgegenständlichen Produkte und/oder Dienstleistungen und – soweit vertragsgegenständliche Software betroffen ist – dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen.



2. Die codafish GmbH leistet Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die codafish GmbH nach ihrer Wahl dem Auftraggeber ein neues, mangelfreies Produkt, – etwa einen Softwarestand – überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die codafish GmbH dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Die codafish GmbH kann den Mangel auch vorläufig dadurch beseitigen, dass ein Workaround (technische oder organisatorische Übergangslösung) geschaffen wird, der es dem Auftraggeber ermöglicht, die Software weiterhin vertragsgemäß zu nutzen; in diesem Fall erfolgt die endgültige Mängelbeseitigung regelmäßig mit dem nächsten Softwareupdate.



3. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die codafish GmbH Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit der vertragsgegenständlichen Produkte oder nach ihrer Wahl an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Produkten verschafft. Der Auftraggeber muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist.



4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die codafish GmbH im Rahmen nachfolgend unter "Haftung"festgelegten Grenzen.



5. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung der vertragsgegenständlichen Produkte bzw. deren Abnahme. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der codafish GmbH, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Personenschäden. Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung beträgt die Verjährung ebenfalls ein Jahr. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn die codafish GmbH im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis die codafish GmbH das Ergebnis ihrer Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert.



6. Erbringt die codafish GmbH Leistungen bei Fehlersuche oder Fehlerbeseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann die codafish GmbH eine angemessene Vergütung verlangen. Bei der Bemessung der Höhe der Vergütung sind der Zeiteinsatz und die im jeweiligen Vertrag enthaltenen Vergütungsregelungen maßgeblich. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder der codafish GmbH nicht zuzuordnen ist oder wenn die vertragsgegenständlichen Produkte nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation genutzt werden. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, welcher der codafish GmbH dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, die vertragsgegenständlichen Produkte unsachgemäß bedient oder die von codafish GmbH empfohlenen Leistungen nicht in Anspruch genommen hat.



7. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber die codafish GmbH unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der vertragsgegenständlichen Produkte aus Schadensminderungsoder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der codafish GmbH führen oder der codafish GmbH bzw. den ggfls. betroffenen Drittanbietern in Abstimmung mit der codafish GmbH zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.


X. Haftung

1. Die codafish GmbH haftet unbeschränkt für Vorsatz sowie für Ansprüche aus zwingendem Produkthaftungsrecht oder wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen beschränkt.



2. Eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.



3. Die codafish GmbH haftet für leicht fahrlässiges Verhalten nur, soweit dies eine nicht unerhebliche Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht bedeutet. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In jedem Fall haftet die codafish GmbH nur für vertragstypisch vorhersehbare Schäden.



4. Die Haftung der codafish GmbH ist für leicht fahrlässiges Verhalten, unabhängig vom Rechtsgrund, der Höhe nach auf maximal 50% des Auftragswertes/der Jahresvergütung des betreffenden Vertrages beschränkt, in dem das Schadensereignis auftrat. Im Falle grober Fahrlässigkeit verdoppelt sich diese Haftungsobergrenze höchstens auf den gesamten Auftragswert/die gesamte Jahresvergütung des betreffenden Vertrages des Jahres, in dem das Schadensereignis auftrat.



5. Gewinnausfallschäden werden nicht ersetzt. Bei Datenverlusten werden nur die Kosten der Wiederherstellung ersetzt unter Berücksichtigung der Pflicht des Auftraggebers zur kontinuierlichen Datensicherung gemäß VIII.



6. Der Auftraggeber wird die codafish GmbH von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die Dritte gegenüber der codafish GmbH im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags geltend machen, soweit diese Ansprüche und/oder die Haftungshöhe über die Haftungsgrenzen hinausgehen.



7. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Organe der codafish GmbH und des Subunternehmers der codafish GmbH.



8. Bei einer Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ansonsten gilt für alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Auftraggebers bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß den gesetzlich Bestimmungen.


XI. Vertraulichkeit

1. Vertrauliche und daher geheimhaltungsbedürftige Informationen sind unabhängig von ihrer Form alle zwischen der codafish GmbH und dem Auftraggeber im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausgetauschten Informationen, die entweder ausdrücklich schriftlich als "vertraulich" oder ähnlich gekennzeichnet sind.



2. Die codafish GmbH und der Auftraggeber werden die Bestimmungen des Vertrags und sonstige vertrauliche Informationen vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, eine solche Weitergabe von Informationen ist aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen erforderlich.



3. Die codafish GmbH und der Auftraggeber werden alle vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln, insbesondere



  • sie sorgfältig schützen und geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter treffen,
  • alle vertraulichen Informationen nur denjenigen Mitarbeitern sowie Beratern und Dritten zugänglich machen, die den Zugang zu den vertraulichen Informationen und deren Auswertung im Rahmen der Durchführung des Vertrags benötigen, und diese auf die vertrauliche Behandlung der vertraulichen Informationen hinweisen,
  • alle vertraulichen Informationen in keiner Form ohne schriftliche Einwilligung des anderen Vertragspartners Dritten (Dritte im Sinne dieser Geheimhaltungsvereinbarung sind nicht von den Parteien beauftragte Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer oder sonstige Berufsträger, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind) zugänglich machen,
  • alle vertraulichen Informationen ausschließlich zum vereinbarten Zweck der Durchführung des Vertrags verwenden.

4. Die codafish GmbH und der Auftraggeber sind nicht zu der Geheimhaltung von vertraulichen Informationen verpflichtet, welche



  • zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt oder zur Veröffentlichung bestimmt sind,
  • vor Offenlegung durch einen Vertragspartner bereits im Besitz des anderen Vertragspartners waren und dieser Umstand nachgewiesen werden kann,
  • von einem der Vertragspartner selbst entwickelt oder eigenständig erworben wurden, ohne diese Vereinbarung zu verletzen,
  • durch schriftliche Einwilligung der offenlegenden Vertragspartei genehmigt wurden,
  • der codafish GmbH oder dem Auftraggeber von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig zugänglich gemacht wurden,
  • aufgrund eines Gesetzes oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder einer vergleichbaren Anforderung offenzulegen sind. Die codafish GmbH und der Auftraggeber werden den jeweils anderen Vertragspartner über die Anforderung oder das Verlangen zur Offenbarung unterrichten, sobald dies dem jeweiligen Vertragspartner bekannt wird und soweit eine

5. Diese Geheimhaltungspflicht endet frühestens mit Ablauf des fünften Jahres nach Beendigung der Vertragsbeziehung.



6. Die codafish GmbH und der Auftraggeber verpflichten sich, auch alle von ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Mitarbeiter auf diese Geheimhaltungsvereinbarung hinzuweisen und auf entsprechende Vertraulichkeit zu verpflichten.


XII. Geldwäsche

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der codafish GmbH die zur Erfüllung ihrer gesetzli chen Sorgfalts- und Informationspflichten (z. B. Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz) notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich während der Vertragsdauer ergebende Änderungen (z. B. Änderung der Rechtsform, Änderung bei einem Vertretungsorgan, Wechsel der Gesellschafter) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.



2. Verstößt der Auftraggeber gegen die vorgenannte Verpflichtung ist die codafish GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen nach vorheriger Abmahnung außerordentlich fristlos zu kündigen.



XIII. Schlussbestimmungen

1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der codafish GmbH zulässig. Die Zustimmung darf von der codafish GmbH nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.



2. Der Auftraggeber kann gegenüber den Entgeltansprüchen der codafish GmbH nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen aufrechnen.



3. Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Briefwechsel oder (abgesehen von Kündigungen) durch elektronisch übermittelte Unterschriften (Telefax, Übermittlung eingescannter Unterschriften via E-Mail oder vergleichbare Verfahren) gewahrt werden.



4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder lückenhaft sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirk same Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck weitgehend erreichen.



5. Erfüllungsort für alle Leistungen der codafish GmbH ist ihr Sitz, es sei denn, die Erfüllung hat aufgrund des vereinbarten Leistungsinhaltes an einem anderen Ort zu erfolgen. Als Gerichtsstand wird der Sitz der codafish GmbH vereinbart.



6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts. Bei einer mehrsprachigen Version des zugrundeliegenden Vertrages ist für die rechtlichen Wirkungen allein der deutsche Text maßgeblich.


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