Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und was es für Ihre Website bedeutet

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Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und was es für Ihre Website bedeutet

Der Countdown läuft: Am 28. Juni 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft und setzt voraus, dass alle Webseiten, Online-Shops und andere digitale Angebote barrierefrei sein müssen. Das bedeutet für Sie – sofern noch nicht geschehen – eine ganzheitliche technische Anpassung Ihrer Online-Präsenzen und Apps. Erfahren Sie hier mehr über das BFSG und alle neuen technischen Voraussetzungen!

Barrierefreiheit für Ihre Website

Barrierefreiheit im digitalen Kosmos bedeutet, dass Sie Ihre Website für alle Menschen zugänglich machen – unabhängig von möglichen Beeinträchtigungen wie Seh- und motorischen Einschränkungen oder Hörbehinderungen. Jeder soll digitale Inhalte wahrnehmen, verstehen und bedienen können.

Zentrale Elemente der Barrierefreiheit umfassen unter anderem die Tastaturbedienbarkeit (also die Nutzung der Website ohne Maus), Screenreader-Kompatibilität sowie Audiobeschreibungen und/oder Untertitel für Videos. Ebenso sollten Inhalte in einfacher Sprache verfügbar sein und es sollte die Möglichkeit bestehen, Kontraste und Schriftgrößen individuell anzupassen.

Für die technische Umsetzung sollten sich Website-Betreibende an internationalen Standards wie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) orientieren.

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Accessibility Strengthening Act Barrierefreiheitsstärkungsgesetz accesibilidad digital
photocredit: Freepik

Die Web Content Accessibility Guidelines kurz zusammengefasst

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) beschreiben die vier Prinzipien der Barrierefreiheit, die unter dem Schlagwort POUR zusammengefasst werden:

Perceivable -> Wahrnehmbar

Als einen der wichtigsten Punkte definieren die WCAG, dass sämtliche Inhalte auf Websites, mobilen Anwendungen und Software-Oberflächen für alle Sinne zugänglich sein müssen – nicht nur visuell.

Um dieses Ziel zu erreichen, sollten Sie Textalternativen für Bilder, Videos und Audiodateien bereitstellen. Für eine optimale Wahrnehmbarkeit sind zudem ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund entscheidend. Darüber hinaus müssen Inhalte vergrößerbar sein, ohne dass Informationen oder Funktionen verloren gehen.

Operable -> Bedienbar

Damit alle Nutzerinnen und Nutzer die Website barrierefrei verwenden können, sollte sie vollständig per Tastatur bedienbar sein. Die Nutzerführung muss klar strukturiert sein, sodass der Fokus jederzeit sichtbar ist. Zudem sollte auf die Platzierung von blinkenden oder flackernden Elementen verzichtet werden, um gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Krampfanfälle oder Übelkeit zu vermeiden. Damit sich die User jederzeit gut zurechtfinden, sollte die Navigation konsistent und vorhersehbar gestaltet sein.

Understandable -> Verständlich

Nicht nur technisch, sondern auch inhaltlich sollte Ihre Website nach diesem Grundsatz gestaltet sein. Texte und Funktionen müssen daher verständlich und vorhersehbar sein. Es sollte eine einfache Sprache verwendet und klare Anweisungen gegeben werden. Fehlereingaben – zum Beispiel in Formularen – sollten deutlich gekennzeichnet und leicht korrigierbar sein.

Robust -> Robust

Funktionell fordern die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) außerdem, dass Inhalte mit aktuellen und zukünftigen Technologien kompatibel sein müssen. Dazu gehören ein korrektes HTML und CSS sowie eine semantisch saubere Auszeichnung. Auch assistive Technologien müssen in der Lage sein, die Inhalte zuverlässig zu interpretieren.

Gemäß der Web Content Accessibility Guidelines lässt sich der Grad der Barrierefreiheit Ihrer Website in verschiedene Konformitätsstufen einteilen: Stufe A erfüllt nach diesen die Minimalanforderungen, AA entspricht dem empfohlenen Standard und ist gesetzlich oft verpflichtend und AAA wird als höchste Stufe definiert, die meist freiwillig erfüllt wird – bis jetzt!

So lautet das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Ab dem Sommer 2025, genauer gesagt ab dem 28. Juni, tritt das Gesetz zur Stärkung der Barrierefreiheit (BFSG) in Kraft. Es dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019.

Ziel des BFSG ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt zu schaffen. Die rechtliche Grundlage bilden neben der EU-Richtlinie 2019/882 das BFSG als Bundesgesetz sowie die zugehörige Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV). Ergänzt wird dieser Rahmen durch bestehende Regelwerke wie das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG).

Für wen die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes nun gelten

Wer die Anforderungen des BFSG bis Ende Juni 2025 umsetzen muss, hat die Gesetzgebung klar definiert: Vorrangig gelten diese für private Unternehmen, die bestimmte digitale Dienstleistungen anbieten, wie zum Beispiel E-Commerce, E-Books, Online-Banking und Personenbeförderungen.

Ebenso sind Online-Shops und Websites mit Verkaufsfunktion sowie mobile Apps, Software und Hardware mit digitalen Schnittstellen dazu verpflichtet, die Vorgaben des BFSG zu erfüllen.

BFSG – das sind die gesetzliche und technischen Vorgaben

Technisch gesehen müssen die Vorgaben der internationalen Norm für barrierefreie Webinhalte umgesetzt werden – gemäß der Klassifizierung der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) entspricht dies der Konformitätsstufe AA.

Diese Anforderungen haben wir hier kurz für Sie zusammengestellt:

  • Textalternativen
    • Alle nicht-textlichen Inhalte (Bilder, Icons, CAPTCHA) müssen Textalternativen (Alt-Texte) haben
  • Audiovisuelle Inhalte
    • Videos müssen Untertitel haben (1.2.4).
    • Audiodeskription oder Volltext-Alternativen für Videos müssen gegeben sein (1.2.5).
  • Layout & design
    • Der Text muss einen Kontrast von mindestens 4.5:1 zum Hintergrund haben (1.4.3)
    • Die Textgrößen müssen bis auf 200% ohne Funktionsverlust skalierbar sein (1.4.4)
    • Der Kontrast bei UI-Komponenten und Grafiktexten muss mindestens 3:1 aufweisen (1.4.11).
    • Ebenso dürfen Inhalte nicht ausschließlich durch Farben unterschieden dargestellt werden (1.4.1)
    • Auch dürfen Inhalte nicht durch Bewegung, sprich durch Kippen oder Schütteln, ausgelöst werden (2.5.4)
  • Tastatur-
    bedienbarkeit

    • Alle Funktionen müssen per Tastatur bedienbar sein (2.1.1) und User dürfen nicht durch Tastatur-Fallen irritiert werden (2.1.2)
  • Zeitliche Einschränkungen
    • Zeitlimits müssen anpassbar oder abschaltbar sein (2.2.1)
  • Lesbarkeit
    • Die Programmiersprache des Dokumentes muss deklariert werden (3.1.1)
    • Ebenso müssen Sprachwechsel im Text gekennzeichnet werden (3.1.2)
  • Navigation
    • Sichtbarer Tastaturfokus bei interaktiven Elementen (2.4.7)
    • Konsistente Navigation über alle Seiten hinweg (2.4.5)
    • Sprunglinks/Skip-Links bereitstellen (2.4.1)
    • Aussagekräftige Seitentitel (2.4.2)
    • Beschreibende Linktexte (z. B. kein „Hier klicken“) (2.4.4)
  • Vorhersehbares Verhalten
    • Alle Komponenten müssen sich vorhersehbar und konsistent verhalten (3.2.3)
  • Unterstützung bei Fehlern
    • Formularfehler müssen beschrieben und erklärt (3.3.1) sowie Vorschläge zur Fehlerkorrektur angeboten werden. Ebenfalls müssen Beschriftungen und Hinweise bei Eingabefehlern vorweisbar sein (3.3.2)
  • Kompatibilität mit Technologien
    • Alle Inhalte sollten mit Screenreadern und anderen Assistenzsystemen nutzbar sein (4.1.2).
    • Es sollte ein sauberer, valider HTML-Code implementiert sein (4.1.1)

Gesetzlich und regulatorisch bildet nicht nur das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) eine Grundlage, sondern auch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) für barrierefreie Endgeräte sowie die europäische Norm DIN EN 301 549 zur digitalen Barrierefreiheit. Darüber hinaus bestehen Dokumentationspflichten, wie etwa die Barrierefreiheits-Erklärung und eine Feedbackfunktion.

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Jetzt heißt es anpacken – wir machen Ihre Website barrierefrei

Sie wissen jetzt Bescheid, haben aber noch viele Fragezeichen im Kopf, wenn es darum geht, die technischen Vorgaben für Ihre eigene Website umzusetzen? Dann rufen Sie uns an!

Unser codafish-Team aus Webentwicklern unterstützt Sie dabei, Ihre Website barrierefrei anzupassen. Wir analysieren Ihr Frontend und vor allem Ihr Content-Management-System, erstellen einen maßgeschneiderten Projektplan und übernehmen auf Wunsch alle notwendigen Anpassungen und Entwicklungen an Ihrer Website.

Wir beraten Sie umfassend, begleiten Sie Schritt für Schritt und führen Sie sicher ans Ziel – die 100%-ige Umsetzung aller Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.

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FAQ

Droht mir eine Strafe, wenn ich die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes nicht erfülle?

Ja, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben droht Ihnen eine Strafe, wenn Sie die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes nicht erfüllen. Das BFSG sieht vor, Bußgelder bis zu 100.000 € aufzulegen und Verstöße öffentlich zu machen. Zusätzlich sind Abmahnungen durch Verbände oder Wettbewerber möglich.

Benötige ich einen Rechtsbeistand, um die Vorgaben zu erfüllen?

Ein Rechtsbeistand für die Erfüllung aller Vorgaben zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ist nicht zwingend, jedoch aber empfehlenswert, vor allem bei komplexen Sachverhalten, wenn Sie eine große Plattform betreiben. Ebenfalls sollten Sie einen Rechtsbeistand für die Konzeption einer rechtssicheren Barrierefreiheits-Erklärung hinzuziehen, sowie auch für die Prüfung. Generell empfiehlt sich in der Thematik eine optimale Kombination aus technischer Beratung und rechtlicher Bewertung.

Kann ich mit jedem CMS meine Website barrierefrei entwickeln?

Prinzipiell können Sie mit jedem CMS Ihre barrierefreie Website konzipieren. Allerdings müssen Sie bei der Wahl Ihres CMS darauf achten, dass dieses barrierefreie Themes und Plugins unterstützt. Content Management Systeme wie WordPress oder Drupal bieten dafür bereits gute Voraussetzungen. Sie sollten generell darauf achten, dass ein semantisches Markup gegeben ist und nicht zu viele JavaScript-only-Funktionen ohne Alternativen eingesetzt werden.

Welche Behörde prüft die Barrierefreiheit meiner Website?

Für die Prüfung der Barrierefreiheit auf Websites sind die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer zuständig, wie in der BFSGV detailliert geregelt. Auch Bundesagenturen für barrierefreie Telekommunikationsdienste überprüfen Ihre Website.

Wenn Nutzerinnen und Nutzer Mängel in Bezug auf die Barrierefreiheit Ihrer Website feststellen und melden, wird eine Prüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde eingeleitet.

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